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, Beat Müller

Bundesgerichtsurteil zu einem TauchUNFALL

Das Bundesgericht bestätigt Vorfälle in 98m Tiefe als Unfall (Ausseneinwirkung, Plötzlichkeit, Außergewöhnlichkeit). Dennoch bleibt Skepsis: Versicherungen wie die SUVA dürften Tauchgänge ab 40m weiterhin als Wagnis einstufen und Leistungen kürzen.

Nun haben wir höchstrichterlich das gehört, was wir als juristische Laien, aber mit gesundem Menschenverstand, schon immer wussten: Ein Vorfall, wie der hier zu beurteilende ist ein Unfall und erfüllt kumulativ alle 3 erforderlichen Kriterien dazu: Ausseneinwirkung, Plötzlichkeit und Aussergewöhnlichkeit.

Aber:

  1. Das Bundesgericht hat den Wirkungsbereich auf ähnlich grosse Tiefen wie im vorliegenden Fall (98 m) eingeschränkt. Es kann und wird aber auch weiterhin Barotraumata und DCS-Fälle aus geben nach TGs aus 30, 40 m...
  2. Das Bundesgericht hat die heisse Kartoffel "Wagnis" ohne sich dazu zu äussern, elegant an die Versicherung(en) weitergereicht. Und das läuft dann so:
    • Falls die SUVA zuständig ist, wird sich die "alte Tante" aus Luzern auf ihre seinerzeitige Verfügung berufen, wonach alles Tauchen tiefer als 40 m ein Wagnis darstellt, und zwar unabhängig vom Gemisch (siehe News-Beitrag vom 21.11.2024).
    • Ist eine andere, private Versicherung zuständig, ja, was wird diese machen? Genau, sie wird sich auf den grossen halbstaatlichen Bruder (SUVA) berufen!

Fazit: Kein Grund für Jubelschreie, aber immerhin ein kleiner Schritt in die richtige Richtung.

Presseberichte

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Ein Kommentar von Beat Müller

Das Urteil ist sicher sachgerecht und pragmatisch. Es entspricht auch dem, was der "normale" Taucher weitherum als "richtig" empfindet. Weiter ist es erfreulich, dass selbst das Bundesgericht (BGer) bereit ist, seine über Jahre beibehaltenen Einschätzungen zu ändern. Leider hat sich das BGer nicht zum Wagnisbegriff geäussert, sondern diese heisse Kartoffel gleich an die Versicherungen weitergegeben (in vorliegenden Fall die Allianz). Diese wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die seinerzeitige
SUVA-Verordnung abstützen, welche generell das Tauchen jenseits von 40m als Wagnis einstuft. Dies macht die SUVA seit Jahrzehnten mit unerschütterlicher Sturheit. Eine Nachfrage des Autors vor ca. 2 Jahren bei der SUVA hat dies einmal mehr bestätigt. Dass es zum Tauchen in grössere Tiefen heute durchaus auch für den Taucher im Freizeitbereich adäquate Gasmischungen gibt, wird dabei völlig ausser Acht gelassen.

Allerdings, und das wird leider oft auch vergessen, ist das richtige Gas eben nicht das Allerheilmittel, sondern nur ein Puzzleteil im Gesamtbild. Es ist das ganze Paket (Planung, Vorbereitung, Durchführung, Ausbildung, Equipment, Gas-Planung usw.), welches fallweise entscheidend ist.

Es wird sich im weiteren Verlauf dann "nur" noch um die Frage drehen: ist es ein relatives Wagnis oder ein absolutes (z. B. wie Dirt biking oder Motorradrennen)? Hier kommen dann alle die oben genanten Faktoren zum Tragen, welche entsprechend untersucht und bewertet werden. Denn das Ausmass der Versicherungsleistungen hängt von dieser zentralen Frage ab.